FAQ - Fragen zur IHK-Wahl 2022
Hier beantworten wir die wichtigsten und häufigsten Fragen zur IHK-Wahl.
Grundlagen
- Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
Das Wahlrecht wird ausgeübt (§ 5 der Wahlordnung):a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst; falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter;b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder einen zur Ausübung des aktiven Wahlrechts Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.
Sind mehrere Personen wahlberechtigt, kann das Wahlrecht jeweils nur von einer Person ausgeübt werden.
Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, denen das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt wurde.
Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss oder dem örtlichen Wahlvorstand die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. - Gibt es Wahlhindernisse?
Ja. Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist (§ 4 Abs. 3 Wahlordnung).
- Wie kann ich Mitglied in meinem IHK-Gremium werden?
Wählbar sind nach § 6 der Wahlordnung natürliche Personen, die am Wahltag volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von Satz 3 sowie § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Die IHK-Gremien sollen ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Struktur der regionalen Gremiumsbezirke sein gem. § 18 Abs. 1, 2 der Wahlordnung; ihre Zusammensetzung soll die wirtschaftliche Bedeutung der verschiedenen Unternehmen und Wirtschaftszweige in den einzelnen Gremiumsbezirken berücksichtigen.
In die IHK-Gremien werden in allgemeiner, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung gewählt:IndustrieHandel/
TourismusDienst-
leistungenzusammenBamberg12111740Bayreuth1491740Forchheim981330Hof13111640Kronach1281030Kulmbach1171230Lichtenfels1081230Marktredwitz/Selb1281030zusammen9370107270Für die Mitgliedschaft im IHK-Gremium gilt § 2 der Wahlordnung entsprechend.
Scheidet ein gemäß § 18 Abs. 2 der Wahlordnung gewähltes Mitglied des IHK-Gremiums aus, so rückt für die restliche Amtszeit der Kandidat aus derselben Wahlgruppe nach, der nach dem Gewählten die höchste Stimmenzahl erreicht hat. - Warum gibt es verschiedene Wahlgruppen und Wahlbezirke?
Dies ist im IHK-Gesetz (§ 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG) geregelt. Die IHK-Zugehörigen werden zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen (§ 7 Wahlordnung) und Wahlbezirke (§ 8 Wahlordnung) eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.
- Wie kann ich feststellen, zu welcher Wahlgruppe und welchem Wahlbezirk ich gehöre?
Nach den Vorgaben des Wahlausschusses (§ 10 Wahlordnung) stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl für jede Wahlgruppe, getrennt nach Wahlbezirken, eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Ident-Nummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu einem vom Wahlausschuss bestimmten Zeitpunkt zu Grunde. Bei der IHK-Wahl 2022 ist das der 20. September 2021. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft eines anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe des anderen Wahlberechtigten zugeordnet.
Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören können, werden in einer Wählerliste in der Wahlgruppe aufgeführt, die ihrer hauptsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit entspricht. Im Zweifel bestimmt der Wahlausschuss die Wahlgruppe.
Die Wählerliste wird zwei Wochen (bis einschließlich 12. Oktober 2021) zur Einsicht durch Wahlberechtigte oder deren Bevollmächtigte ausgelegt. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
Einsprüche gegen die Wählerliste oder Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sind innerhalb einer Woche nach der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlausschuss einzulegen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist. Für die fristgemäße Einlegung genügt die Einlegung beim Wahlvorstand. Der Wahlausschuss entscheidet darüber. Er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge stellt der Wahlausschuss die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 9 Abs. 2 Wahlordnung) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Abs. 5 entstanden ist. - Weshalb ist die Wählerliste so wichtig?
Die Wählerliste ist wichtig für die Ausübung des Wahlrechts. Nur diejenigen IHK-Zugehörigen, die in die Wählerliste eingetragen sind, sind wahlberechtigt. Daneben ist die Wählerliste auch deshalb von Bedeutung, weil sie festlegt, in welcher Wahlgruppe und in welchem Wahlbezirk Sie wahlberechtigt und wählbar sind.
Bewerber bei der IHK-Wahl
- Kann ich nur in meiner Wahlgruppe und in meinem Wahlbezirk als Kandidat gewählt werden?
Ja. Daher ist die Überprüfung, ob Sie in der Wählerliste der richtigen Wahlgruppe bzw. dem richtigen Wahlbezirk zugeordnet worden sind, besonders wichtig.
- Ich bin erst kürzlich IHK-zugehörig geworden - kann ich trotzdem an der Wahl teilnehmen?
Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten (§ 10 Wahlordnung) eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (Wahlfrist: 27. Januar 2022) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Wählerliste (19. Oktober 2021) entstanden ist.
Die Wählerlisten liegen in der Zeit
vom 28. September bis einschließlich 12. Oktober 2021
für alle IHK-Zugehörigen in der Geschäftsstelle der
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstr. 25, 95444 Bayreuth
in der Zeit vonMontag - Donnerstag08:00 - 17:00 Uhr undFreitag08:00 - 15:00 Uhr
aus.
Außerdem liegen die Wählerlisten auch in den jeweiligen IHK-Gremien aus. Die Adressen und die Öffnungszeiten der regionalen Auslegungsstellen finden Sie in der 1. Bekanntmachung des IHK-Wahlausschusses (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 253 KB) vom 16.07.2021. - Kann ein Unternehmen mehrere Bewerber zur Wahl stellen?
Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Dies gilt auch für die Vollversammlung (§ 1 Abs. 4 Wahlordnung).
- Welche Angaben müssen auf meiner Bewerbung als Kandidat stehen?
Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist. Der Wahlausschuss hat als Einreichungsfristende den 26. Oktober 2021 festgelegt. Jeder Bewerber muss nach der festgestellten Wählerliste (§ 10 Abs. 6 Wahlordnung) der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, in denen er vorgeschlagen wird; andernfalls ist seine Bewerbung ungültig.
Die Wahlvorschläge (§ 12 Abs. 2 Wahlordnung) sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
Um Interessierten die Kandidatur zu erleichtern, hat die IHK ein Formular erstellt, das alle notwendigen Angaben und Erklärungen enthält. Wir senden es Ihnen gerne zu.
IHK für Oberfranken Bayreuth
“IHK-Wahl”
Bahnhofstraße 25
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 886-0
Fax: 0921 886-221
E-Mail: wahl@bayreuth.ihk.de - Muss jemand meine Bewerbung unterstützen?
Ein Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterschrift zur Unterstützung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 Wahlordnung).
- Wohin muss ich meinen Wahlvorschlag schicken?
Ihren Wahlvorschlag schicken Sie bitte an den
IHK-Wahlausschuss
c/o IHK für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstraße 25
95444 Bayreuth
Eine Einreichung ist auch beim regionalen Wahlvorstand möglich. Dessen Kontaktdaten finden Sie in der 1. Wahlveröffentlichung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 253 KB) vom 16.07.2021. - Gibt es für die Einreichung eines Wahlvorschlages spezielle Fristen?
Wahlvorschläge müssen bis spätestens 26. Oktober 2021 beim Wahlausschuss oder beim regionalen Wahlvorstand eingereicht werden.
- Was passiert nach Eingang mit meinem Wahlvorschlag?
Der Wahlausschuss fasst die gültigen Wahlvorschläge jeder Wahlgruppe innerhalb eines Wahlbezirks in alphabetischer Reihenfolge zu einer Kandidatenliste zusammen und macht sie - mit Ausnahme des Geburtsdatums - bekannt (§ 12 Abs. 7 Wahlordnung). Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der IHK. Außerdem ist eine Wahlsonderausgabe der „Oberfränkischen Wirtschaft“ im Dezember geplant, die an alle Mitgliedsunternehmen versandt werden soll.
- Was geschieht mit einem fehlerhaften Wahlvorschlag?
Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und entscheidet über deren Gültigkeit. Zur Prüfung, insbesondere der Wählbarkeit, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit diese zu beheben sind (§ 12 Abs. 3 Wahlordnung).Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, weil diese nicht mehr zu beheben sind (§ 12 Abs. 4 Wahlordnung):
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach Abs. 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten.
c) Der Bewerber ist nicht wählbar.
d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. - Kann ich nach Ablauf der Auslegungsfrist noch Einblick in die Wählerliste nehmen?
Nein. Wenn Sie noch Fragen zu Ihrem Unternehmen haben oder beispielsweise wissen möchten, ob ein bestimmtes Unternehmen Ihrer Wahlgruppe zugeordnet ist, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Ansprechpartner der IHK.
Wahlvorgang
- Wie erfahre ich, welche Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen?
Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Dezember-Ausgabe der IHK-Zeitung „Oberfränkische Wirtschaft“ sowie auf der IHK-Homepage veröffentlicht. Dort werden die Kandidatinnen und Kandidaten auch Gelegenheit haben, ihre Ziele vorzustellen. Daneben sind die Kandidatinnen und Kandidaten selbstverständlich auf dem Stimmzettel aufgeführt.
- Muss ich die Wahlunterlagen anfordern?
Nein. Allen in der Wählerliste enthaltenen IHK-Zugehörigen werden die Unterlagen rechtzeitig (ab 10. Januar 2022) zugesandt.
- Wozu wird der Wahlschein benötigt?
Wie bei jeder Wahl muss kontrolliert werden, ob der abgegebene Stimmzettel von einem Wahlberechtigten abgegeben worden ist und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal sein Stimmrecht ausübt. Diese Kontrolle geschieht über den Wahlschein.
- Wie lange kann ich meine Stimme abgeben?
Spätestens bis zum 27. Januar 2022. Es muss sichergestellt sein, dass die Wahlunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Wahlvorständen oder direkt beim IHK-Wahlausschuss eingegangen sind.
- Kann ich meine Stimme auch persönlich abgeben?
Eine persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ist nicht möglich. Der Wahlausschuss hat festgelegt, dass die Stimmabgabe nur als Briefwahl erfolgt. Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, Ihren Wahlbrief persönlich bis spätestens 27. Januar 2022 beim jeweils zuständigen IHK-Wahlvorstand oder direkt beim Wahlausschuss abzugeben.
- Wie viele Stimmen habe ich?
Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten durch Ankreuzen des Feldes vor dem Namen auf dem Stimmzettel. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten nur einmal stimmen (§ 13 Abs. 4 Wahlordnung).
- Kann ich die Stimmen kumulieren (auf einen Bewerber anhäufen)?
Nein. Auf jeden Bewerber kann nur eine Stimme entfallen (§ 13 Abs. 4 Wahlordnung).
- Muss ich alle Stimmen verteilen?
Nein. Die zulässige Stimmenzahl ist eine Höchstzahl. Es dürfen auch weniger Bewerber auf dem Stimmzettel angekreuzt werden.
- Wie kommt die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel zustande?
Der Wahlausschuss fasst die gültigen Wahlvorschläge jeder Wahlgruppe innerhalb eines Wahlbezirks in alphabetischer Reihenfolge zu einer Kandidatenliste zusammen und macht sie bekannt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest (§ 12 Abs. 5 Wahlordnung).
- Was kann dazu führen, dass mein Stimmzettel ungültig ist?
Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag eingehen.
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig (§ 14 Abs. 3 Wahlordnung).
Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Grund zurückzuweisen ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen als dem Rücksendeumschlag (§ 14 Abs. 4 Wahlordnung). - Wo und wann wird das Wahlergebnis bekannt gegeben?
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen werden im Internet auf der Webseite der IHK für Oberfranken Bayreuth www.bayreuth.ihk.de vom Wahlausschuss unverzüglich bekannt gemacht (§ 15 Abs. 3, § 17 Wahlordnung).